Die „Hilfe zur Erziehung“ im Sinne des § 27 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG bzw. SGB VIII) unterstützt die Personensorgeberechtigten, also in der Regel die Eltern, wenn „(…) eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet (…)“ ist (Absatz 1). Das bedeutet in der Praxis, dass die Eltern einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung beim Jugendamt stellen können, wenn sie den Eindruck haben, dass sie Unterstützung im Umgang mit ihrem Kind benötigen.